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OLG Schleswig, 23.03.1982 - 8 UF 295/81 |
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- BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 624/80
Bemessung des ehelichen und nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen …
Auszug aus OLG Schleswig, 23.03.1982 - 8 UF 295/81
Dieses Recht nun hat nicht nur die in einem allgemeinen Unterhaltsprozeß Unterhalt begehrende Partei, sondern auch der Ehegatte, der den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung im Verbundverfahren zusammen mit der Scheidung geltend machen will (BGH FamRZ 1979, 690 = BGHF 1, 498; 1982, 151 = BGHF 2, 919). - BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78
Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer
Auszug aus OLG Schleswig, 23.03.1982 - 8 UF 295/81
Dieses Recht nun hat nicht nur die in einem allgemeinen Unterhaltsprozeß Unterhalt begehrende Partei, sondern auch der Ehegatte, der den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung im Verbundverfahren zusammen mit der Scheidung geltend machen will (BGH FamRZ 1979, 690 = BGHF 1, 498; 1982, 151 = BGHF 2, 919). - BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 638/80
Feriensache - Gesetzliche Unterhaltspflicht - Verhandlung mit Scheidungssache
Auszug aus OLG Schleswig, 23.03.1982 - 8 UF 295/81
Der Bundesgerichtshof (FamRZ 1982, 161 = BGHF 2, 858) hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß eine Unterhaltsstreitigkeit nur dann keine Feriensache ist, wenn sie in dem jeweiligen Rechtszug mit einer Scheidungssache zu verhandeln ist. - OLG Hamburg, 31.07.1980 - 15 UF 90/80
Auszug aus OLG Schleswig, 23.03.1982 - 8 UF 295/81
In diesem Fall ist die erste Stufe, nämlich der Antrag auf Auskunft, ein Teil der Folgesache Unterhalt, und deshalb ist es gerechtfertigt, auch diese erste Stufe ebenso wie die Folgesache Unterhalt selbst entsprechend § 78 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Anwaltszwang zu unterwerfen (so auch OLG Hamburg FamRZ 1981, 179, 180 zu dem Anwaltszwang bei Auskunftsverfahren zu der Vorbereitung des Versorgungsausgleichs im Rahmen eines Scheidungsverfahrens).